Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Dieser wurde zur Bearbeitung an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Maerker Redaktion des Amtes Brück
12.01.2026
Der Winetrdienst wurde per Satzung an die Eigentümer übertragen, welche folgendes regelt:
§ 5
Beseitigung von Schnee und Glätte
(1) Bei Schneefall sind Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m, an Werktagen in der Zeit von spätestens 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr freizuhalten.
Ist auf keiner Seite ein Gehweg vorhanden, so gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(2) Zur Gewährleistung des Schmelzwasserabflusses sollen die Gossen schnee- und eisfrei gehalten werden.
(3) Die von den Gehwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, daß der Verkehr auf der Fahrbahn oder dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert wird.
(4) Bei Glätte muß zur Sicherung des Fußgängerverkehrs mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so gestreut werden, daß ein ungefährlicher Weg vorhanden ist, und zwar an Werktagen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr
a) wenn auf keiner Seite ein Gehweg vorhanden ist, ein 1,50 m breiter Streifen neben der Fahrbahn entlang der Grundstücksgrenze
b) die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m.
Beim Streuen sind abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden einzusetzen.
Zusätzlich zu unserer Homepage wurde auch über die sozialen Medien darüber informiert.