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Mülltonnen teilweise miiten auf der Straße, da Sammelplatz ständig beparkt!
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
365841
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).
*Text redaktionell entsprechend den Richtlinien von Maerker bearbeitet.
Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Dieser wurde zur Bearbeitung an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Maerker Redaktion des Amtes Brück
19.09.2025
Wir haben die Örtlichkeit überprüft und konnten keine Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) feststellen.
Ein fest eingerichteter Sammelplatz für die Abfalltonnen ist nicht vorhanden. Die Tonnen sollen gemäß der Abfallentsorgungssatzung der APM Niemegk am Abholtag neben der Fahrbahn bereitgestellt werden.
Im Bereich des Gänsematerings ist dafür ausreichend Platz neben der Fahrbahn vorhanden, sodass eine ordnungsgemäße Bereitstellung problemlos möglich ist.
Weitere Information unter:
https://www.apm-niemegk.de/wp-content/uploads/2024/01/Abfallentsorgungssatzung-AbfES-Lesefassung-2024.pdf
§ 18 regelt folgendes:
Bereitstellung der Abfallbehälter
(1) Der Anschlusspflichtige bzw. der Benutzungspflichtige muss die gem. §§ 8, 9 und 15
verwendeten Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen bis einschließlich 240 l sowie
Reisigbündel frühestens am Vorabend des Abfuhrtages oder am Abfuhrtag bis spätestens
6.00 Uhr zur Entleerung bzw. Einsammlung unmittelbar neben dem Fahrbahnrand an der dem
angeschlossenen Grundstück nächsten mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße
bereitstellen bzw. bereitlegen.
Die Bereitstellung der Abfallbehälter muss so erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht
behindert oder gefährdet werden und der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust
möglich ist. Der Straßenverkehr darf durch die Bereitstellung nicht behindert werden. Die
Entleerung bzw. Einsammlung muss ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust gefahr- und
schadlos möglich und auch im Übrigen zumutbar sein.
Restabfallbehälter, Papierbehälter und Biotonnen müssen zur Entleerung mit geschlossenem
Behälterdeckel, in die auf dem Behälterdeckel angebrachte Pfeilrichtung aufgestellt werden.
Der Abstand der Abfallbehälter zur Fahrbahn soll nicht mehr als 2 Meter betragen. Nicht
ordnungsgemäß im Sinne von Satz 5 und 6 bereitgestellte Abfallbehälter werden nicht geleert,
sondern lediglich mit einem begründenden Beanstandungsaufkleber versehen.