Wahlwerbung innerhalb der Bannmeile
Kategorie: Straßenlaterne
ID:
298060
Status: erledigt (grün).
Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Sie beziehen sich sicherlich auf folgenden Paragrafen:
Bundeswahlgesetz
§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Es wird eine entsprechende Überprüfung durchgeführt.