Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dieser wird an den zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet.
Im § 8 Abs. 7 der geltenden Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich des Amtes Gransee und Gemeinden heißt es wörtlich: „Verunreinigungen, die die Tiere auf Verkehrsflächen oder Anlagen verursachen, sind von demjenigen, der das Tier ausführt, unverzüglich zu beseitigen. Folglich sind auch Reiter und Begleiter von Tieren zur Beseitigung der unangenehmen Hinterlassenschaften verpflichtet. Tierhalter handeln nicht nur rücksichtslos sondern auch strafbar, wenn die Ausscheidungen ihrer Tiere beim Ausritt nicht unverzüglich beseitigen. Eine ordnungsrechtliche Sanktionierung kann jedoch nur erfolgen, wenn diesbezügliche Hinweise zum Verursacher eingehen und ein entsprechender Zeuge zur Verfügung steht.
Die Regelungen zur Straßenreinigung bleiben jedoch unberührt.