Drohne im Wohngebiet Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte
Kategorie: Geruchs- und Lärmbelästigung
ID:
315213
Status: erledigt (grün).
09.09.2024, 17:29 Uhr
Anmerkung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zuständiger Weise verfolgt die Polizei derartige Vorfälle.
Die angezeigte Verletzung von Persönlichkeitsrechten fällt in den Zuständigkeitsbereich der Polizei.
Für die Verfolgung von Lärmbelästigungen ist grundsätzlich das Ordnungsamt als örtliche Ordnungsbehörde verantwortlich. Hier käme eine Störung der Nachtruhe, § 10 Immissionsschutzgesetz Brandenburg in Betracht. Eine solche ist bei Betätigungen in der Zeit von 22:00Uhr bis 06:00 Uhr gegeben, sofern sie geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Die angezeigte Aktivität der Drohne um 18:00Uhr liegt außerhalb dieses zeitlichen Bereichs und wäre somit kein Verstoß gegen das Gebot der Nachtruhe. Eine Verfolgung durch das Ordnungsamt erfolgt somit nicht.
Freundliche Grüße Ihre Maerker-Redakteurin