Schlecht einsehbare Kreuzung
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
302062
Status: erledigt (grün).
Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
14.06.2024 - Der Sachverhalt wurde an den zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet.
11.07.2024 - Der Sachverhalt wurde im vergangenen Jahr zusammen mit dem Straßenverkehrsamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz geprüft.
Die Anpassung der Vorfahrtsregelung auf „rechts vor links“ in diesem Bereich birgt eher eine Gefahr für den aus nördlicher Richtung kommenden Verkehr. Hier steht die Möglichkeit im Raum, dass die Einmündung aufgrund der Bebauung an der Straße übersehen werden kann und es hierdurch zu einer vermeidbaren Gefahrenlage kommt. Eine mögliche Aufstellung des Verkehrszeichens Nummer 206 „Halt, Vorfahrt gewähren“ ist nach Prüfung für die einmündende Straße nicht notwendig.
Hier gilt der § 8 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung:
Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
Es wurde ebenfalls die Aufstellung eines Verkehrsspiegels im Einmündungsbereich geprüft. Es ist allerdings anzunehmen, dass der Verkehr, der Vorfahrt gewähren muss, den nahenden Verkehr falsch einschätzt und es durch zügiges Einfahren in die vermeintlich freie Straße zu einer Gefahr kommt. Somit ist die Aufstellung eines Verkehrsspiegels nicht zielführend.
Durch den kommunalen Ordnungsdienst der Stadt Lübbenau/Spreewald wurde der Sachverhalt ebenfalls nochmals geprüft. Im Ergebnis dieser Prüfung ist festzuhalten, dass eine Entfernung der Hecke ordnungsrechtlich nicht begründet werde, da die Anpflanzungen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum eingebracht sind und Mindestabstände zum Verkehrsraum eingehalten werden.