Status
Beschreibung
Ort/Datum/Foto
Neutrales Gebiet Schulen
Kategorie: Plakatierungen
ID:
334423
Status: erledigt (grün).
Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
23.01.2025 - Der Sachverhalt wurde an den zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet.
23.01.2025 - Wahlwerbung in Form von Plakatwerbung auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Lübbenau/Spreewald stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in Verbindung mit der Satzung über die Erlaubniserteilung und Erhebung von Gebühren für Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Lübbenau/Spreewald (Sondernutzungssatzung) dar.
Gemäß § 6 der Sondernutzungssatzung ist die Plakatierung in der Otto-Grotewohl-Straße an den öffentlichen Lichtmasten gestattet.
Eine Plakatierung an den öffentlichen Lichtmasten auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Lübbenau/Spreewald ist in der Nähe von Schulen nicht ausgeschlossen.
Zu den unzulässigen Bereichen gemäß § 6 Abs. 9 der Sondernutzungssatzung zählen Kreuzungen, Kurven, Fußgängerüberwege, Bahnübergänge, Lichtsignalanlagen sowie Buswartehäuser, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.
Zusammenfassend ist die Plakatierung der von Ihnen aufgezeigten Wahlplakate zulässig.