Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Der Sachverhalt wurde an das zuständige Fachamt, dem
Landesbetrieb Straßenwesen weitergeleitet .Bitte haben Sie etwas Geduld, die Prüfung kann gegebenenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen.
Antwort des Landkreises Oberhavel; SB Verkehrslenkung
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Anfrage, die zuständigkeitshalber vom Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg beantwortet wurde.
Die Hauptstraße [Landesstraße 21 - Abschnitt 020 – km 0,389] befindet sich im klassifizierten Straßennetz. Dieser Abschnitt zwischen Schönfließer Straße [L30] und Bahnhofstraße [L30] ist mittels Vorschriftzeichen 239 [Gehweg] und Zusatzzeichen 1022-10 [Radverkehr frei] beschildert. Grundsätzlich gilt für Radfahrende die Fahrbahnbenutzungspflicht [vgl. § 2 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung]. Durch die oben genannte Verkehrszeichenkombination wird die Nutzung des Gehweges für Radfahrende freigegeben. Da es sich grundsätzlich um einen Gehweg handelt, haben zu Fußgehende absoluten Vorrang vor dem Radverkehr. Auf die zu Fußgehenden ist besondere Rücksicht zu nehmen. Radfahrende dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Grundsätzlich gilt das Rechtsfahrgebot [vgl. § 2 Absatz StVO]. Die Nutzung der Nebenanlage ist nicht in gegenläufiger Richtung zugelassen. Die Nutzung des Gehweges von Elektrokleinstfahrzeugen ist durch Zusatzzeichen ebenfalls nicht zugelassen.
Der Sichtbarkeitsgrundsatz ist bei der oben genannten Beschilderung erfüllt. Die Beschilderung klar erkennbar. D.h. die Nichteinhaltung ist auf mangelnde Regelakzeptanz nicht aber auf mangelnde Erkennbarkeit zurückzuführen.
Die Befahrung des Gehweges mit Elektrokleinstfahrzeugen stellt ein Ordnungswidrigkeit dar und ist nach Bussgeld-Katalog mit einem abgestuften Verwarngeld bedroht.
Grundsätzlich ist für das beschriebene Fehlverhalten und deren Einhaltung die Polizei verantwortlich.
Bei Rückfragen hierzu bitte das Fachamt im Landkreis;FD Mobilität und Verkehrslenkung
Telefon: 03301 601-5929 Herrn Blauert anrufen.