Maerker Rüdersdorf bei Berlin


Maerker bietet Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, die Verwaltung auf infrastrukturelle Mängel und Gefahren aufmerksam zu machen. Maerker ist jedoch kein Portal zur öffentlichen Anzeigenerstattung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Nutzen Sie bitte dafür die Internetwache oder die Sprechzeiten des Ordnungsamtes. Hinweise, die den Rückschluss auf Personen zulassen werden zwar weitergeleitet, aber nicht im Maerker-Portal veröffentlicht. Generell möchten wir Sie bitten, wenigstens Ihre E-Mail-Adresse anzugeben, damit wir von Ihnen bei Bedarf genauere Informationen erhalten können.

Es gibt aktuell 517 Hinweise für Rüdersdorf bei Berlin.
Hier können Sie einen neuen Hinweis eingeben.


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Status

Beschreibung

Ort/Datum/Foto

Ampelstatus - abschließend bearbeitet (grün/gelb)

Von Polizei rausgezogenes Auto!

Kategorie: Straßen und Wege
ID: 371204
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).

Bei uns in der Chausseestraße/Ecke Kageler Weg ist ein Fahrzeug mit polnischen Kennzeichen von der Polizei rausgezogen. Nehmen an Fahrer durfte nicht weiterfahren. Nun steht dieses Fahrzeug schon eine Woche hier



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20.10.2025, 21:51 Uhr

Foto: Von Polizei rausgezogenes Auto!

 

 Anmerkung:


Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben das zuständige Ordnungsamt gebeten, den Sachverhalt zu prüfen.

 

Status

Beschreibung

Ort/Datum/Foto

Ampelstatus - erledigt (grün)

Fehlendes Impressum auf Wahlplakaten und Flyern – Erforderliches Einschreiten gemäß § 8 Brandenburgisches Landespressegesetz (BbgPG)

Kategorie: Plakatierungen
ID: 371196
Status: erledigt (grün).

Hallo, mir ist aufgefallen, dass im Gemeindegebiet derzeit Wahlplakate sowie auch Druckerzeugnisse (Flyer) eines Kandidaten angebracht bzw. verteilt werden, die kein Impressum im Sinne von § 8 Brandenburgisches Landespressegesetz (BbgPG) enthalten. Nach dieser Vorschrift müssen auf jedem im Land Brandenburg erscheinenden Druckwerk der Name und die Anschrift des Verlegers oder – im Falle des Selbstverlags – der Verfasserin bzw. des Verfassers oder Herausgeberin bzw. des Herausgebers angegeben sein. Druckwerke im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 7 BbgPG alle zur Verbreitung bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen oder sonstigen Träger, die mittels eines zur Vervielfältigung geeigneten Verfahrens hergestellt wurden. Dies umfasst ausdrücklich auch Wahlplakate, Flugblätter, Handzettel oder sonstige Wahlwerbematerialien. Fehlendes Impressum bei Flyern Neben den Plakaten ist zudem festzustellen, dass Flyer, die unter dem Namen von Herrn Nico Nolte oder in dessen offensichtlicher Verbindung verteilt werden, ebenfalls kein ordnungsgemäßes Impressum enthalten. Auch diese Druckerzeugnisse unterfallen der Impressumspflicht nach § 8 BbgPG und müssen die erforderlichen Angaben enthalten. Pflichtangaben im Impressum Ein vollständiges Impressum muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name und Vorname (bei natürlichen Personen) oder Name der juristischen Person / Organisation, 2. vollständige ladungsfähige Anschrift, also Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, 3. bei Parteien, Wählergruppen oder Vereinen: Name des Verantwortlichen im Sinne des Pressegesetzes („Verantwortlich i. S. d. § 8 BbgPG“), 4. gegebenenfalls bei Druckaufträgen: Name und Anschrift der Druckerei, sofern diese nicht identisch ist. Eine bloße Angabe einer E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder ein QR-Code reichen ausdrücklich nicht aus und erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht. Dies bestätigt auch die offizielle Information des Landeswahlleiters Brandenburg: https://wahlen.brandenburg.de/wahlen/de/impressumspflicht-bei-wahlveroeffentlichungen/# Kein Opportunitätsprinzip – Pflicht zum Einschreiten Das Brandenburgische Landespressegesetz kennt kein Opportunitätsprinzip. Ein Verstoß gegen § 8 BbgPG stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BbgPG dar. Die zuständige Ordnungsbehörde ist daher verpflichtet, in solchen Fällen tätig zu werden und auf eine rechtmäßige Situation hinzuwirken. Ein behördliches Einschreiten ist insbesondere dann geboten, wenn eine Veröffentlichung eindeutig gegen die Impressumspflicht verstößt. Dies gilt unabhängig davon, wer der Urheber der Druckwerke ist oder aus welchem institutionellen Zusammenhang die Veröffentlichung stammt. Bedeutung der Impressumspflicht – kein Formalismus Mitunter wird das Bestehen auf der Einhaltung der Impressumspflicht als kleinlich oder übertrieben dargestellt. Tatsächlich handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine bloße Förmelei, sondern um ein zentrales Transparenzgebot in der politischen Kommunikation. Das Impressum soll sicherstellen, dass Wählerinnen und Wähler erkennen können, wer für eine Veröffentlichung verantwortlich ist – und damit Manipulationen, anonyme Einflussnahme oder Irreführung verhindern. Gerade in Wahlzeiten ist es für die Integrität des demokratischen Prozesses entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger nachvollziehen können, von wem eine Botschaft ausgeht. Ein konsequentes Bestehen auf dieser Pflicht ist daher Ausdruck von Rechtsstaatlichkeit und Fairness, nicht von Überkorrektheit. Einheitliche Anwendung rechtlicher Maßstäbe Es wäre aus Sicht der Rechtsstaatlichkeit wünschenswert, wenn die Gemeinde bei der Durchsetzung gesetzlicher Pflichten – wie hier der Impressumspflicht nach Landesrecht – denselben Maßstab und Nachdruck anlegt, wie sie ihn bei der Durchsetzung eigener kommunaler Plakatierungsregelungen regelmäßig zeigt. Ein solcher gleichmäßiger Vollzug stärkt das Vertrauen in die Neutralität und Verlässlichkeit der Verwaltung. Ich rege daher an, 1. den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen, 2. die Verantwortlichen für die betreffenden Wahlplakate und Flyer aufzufordern, diese entweder zu entfernen oder sie durch Hinzufügen eines ordnungsgemäßen Impressums zu heilen, 3. und künftig sicherzustellen, dass entsprechende Fälle einheitlich und nach denselben Maßstäben behandelt werden.

Rüdersdorf
Ernst-Thälmann-Straße 1
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20.10.2025, 20:52 Uhr

 

 Anmerkung:


Vielen Dank für Ihre Hinweise und deziidierten Darlegungen.

Die Wahlvorschlagsträger wurden unverzüglich über die benannten Regelungen informiert und zu Nachbesserungen aufgefordert.

Die Regelungen zur Plakatierung im Zusammenhang mit Wahlen, die in die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde fallen, ergeben sich aus dem § 18 Absatz 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes.
Die Gemeinde erteilt hierbei eigene Auflagen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer.

Das von Ihnen dezidiert dargelegte Pressegesetz fällt nicht in die Kernzuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde.
So besagt § 15 Absatz 1 des Landespressegesetzes:

3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden.

Insofern obläge die Ahndung dem Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland. Bitte gestatten Sie uns noch den Hinweis, dass eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich dem Opportunitätsprinzip unterliegt.

Wir werden die entsprechenden Hinweise zur Impressumspflicht als Information in alle künftigen Plakatierungsgenehmigungen mit aufnehmen.

 

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Ort/Datum/Foto

Ampelstatus - erledigt (grün)

Schlagloch

Kategorie: Straßen und Wege
ID: 371122
Status: erledigt (grün).

Hallo, durch die Bauarbeiten ist ein Schlagloch in der Straße der Jugend, Ecke Landhof, das weit in die Fahrbahn hinein ragt. Es wäre schön, wenn dies beseitigt werden kann.

Rüdersdorf
Straße der Jugend
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20.10.2025, 12:23 Uhr

 

 Anmerkung:


Vielen Dank für Ihren Hinweis.

Antwort:
Die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin hat keinen Einfluss auf die Baustelle in diesem Bereich, da es eine Baustelle des WSE auf einer Landesstraße ist.
Wir haben jedoch die bauausführende Firma gebeten, die Gefahrenstelle regelmäßig zu kontrollieren und ggf. Sofortmaßnahmen einzuleiten um eine Schlaglochbildung vorzubeugen.

 

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Ampelstatus - in Arbeit (gelb)

Komplett dunkel

Kategorie: Straßenlaterne
ID: 371117
Status: in Arbeit (gelb).

Ab Hausnummer 15 a komplette Straße dunkel.......richtig dunkel ;)

Herzfelde
Gartenstraße 15a
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20.10.2025, 11:14 Uhr

 

 Anmerkung:


Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben den zuständigen Elektriker informiert. Er wird die Beleuchtung schnellstmöglich nach Priorität und im Rahmen seiner Aufgabenvielfalt reparieren.

Zwischenantwort:
Die Beleuchtung wurde geprüft. Es liegt ein Kabelfehler vor, der geortet werden muss.

 

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Ort/Datum/Foto

Ampelstatus - in Arbeit (gelb)

Füßgängerampel - Grün defekt

Kategorie: Straßen und Wege
ID: 371100
Status: in Arbeit (gelb).

Die Fußgängerampel Kreuzung B1/B5 - L303 zeigt in Richtung Rüdersdorf kein Grün mehr an, da vermutlich das Leuchtmittel für Grün defekt ist. Rot wird weiterhin angezegt. Es handelt sich aus Vogelsdorf kommend um die 2. Fußgängerampel im Kreuzungsbereich.

Rüdersdorf
Berliner Straße 38
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20.10.2025, 09:10 Uhr

 

 Anmerkung:


Vielen Dank für Ihren Hinweis. Diesen haben wir der Zuständigkeit halber an den Landesbetrieb Straßenwesen, mit der bitte um Veranlassung, weitergeleitet,

 

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