Status
Beschreibung
Ort/Datum/Foto
Unfallgefahr
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
329183
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).
Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben die zuständige Abteilung gebeten dies zu prüfen.
Antwort:
Nach Prüfung durch die Fachabteilung wird hier aktuell keine Notwendigkeit zur Aufstellung eines Schutzgitters gesehen. Alle am Straßenverkehr Teilnehmenden haben sich an die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu halten. Dabei ist zuerst auf die Grundregeln nach § 1 Absatz 1 StVO hinzuweisen, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert. Wer also den vorhandenen Gehweg in der Straße der Jugend betritt – ob aus einer Gastwirtschaft oder einem Wohnhaus kommend – ist selbst dafür verantwortlich, die Straßenverkehrsregeln einzuhalten, um sich und andere nicht zu gefährden. Das gilt unabhängig davon, ob an den Gehweg eine Gleisanlage der Straßenbahn oder eine Fahrbahn für den Kfz-Verkehr angrenzt. Es wird ferner auf § 25 StVO hingewiesen, welcher die Verkehrsregeln für zu Fuß Gehende konkretisiert. In Absatz 5 heißt es dort explizit, dass Gleisanlagen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden dürfen.