Fehlendes Impressum auf Wahlplakaten und Flyern – Erforderliches Einschreiten gemäß § 8 Brandenburgisches Landespressegesetz (BbgPG)
Kategorie: Plakatierungen
ID:
371196
Status: erledigt (grün).
Hallo,
mir ist aufgefallen, dass im Gemeindegebiet derzeit Wahlplakate sowie auch Druckerzeugnisse (Flyer) eines Kandidaten angebracht bzw. verteilt werden, die kein Impressum im Sinne von § 8 Brandenburgisches Landespressegesetz (BbgPG) enthalten.
Nach dieser Vorschrift müssen auf jedem im Land Brandenburg erscheinenden Druckwerk der Name und die Anschrift des Verlegers oder – im Falle des Selbstverlags – der Verfasserin bzw. des Verfassers oder Herausgeberin bzw. des Herausgebers angegeben sein. Druckwerke im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 7 BbgPG alle zur Verbreitung bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen oder sonstigen Träger, die mittels eines zur Vervielfältigung geeigneten Verfahrens hergestellt wurden. Dies umfasst ausdrücklich auch Wahlplakate, Flugblätter, Handzettel oder sonstige Wahlwerbematerialien.
Fehlendes Impressum bei Flyern
Neben den Plakaten ist zudem festzustellen, dass Flyer, die unter dem Namen von Herrn Nico Nolte oder in dessen offensichtlicher Verbindung verteilt werden, ebenfalls kein ordnungsgemäßes Impressum enthalten. Auch diese Druckerzeugnisse unterfallen der Impressumspflicht nach § 8 BbgPG und müssen die erforderlichen Angaben enthalten.
Pflichtangaben im Impressum
Ein vollständiges Impressum muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Name und Vorname (bei natürlichen Personen) oder Name der juristischen Person / Organisation,
2. vollständige ladungsfähige Anschrift, also Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
3. bei Parteien, Wählergruppen oder Vereinen: Name des Verantwortlichen im Sinne des Pressegesetzes („Verantwortlich i. S. d. § 8 BbgPG“),
4. gegebenenfalls bei Druckaufträgen: Name und Anschrift der Druckerei, sofern diese nicht identisch ist.
Eine bloße Angabe einer E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder ein QR-Code reichen ausdrücklich nicht aus und erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht. Dies bestätigt auch die offizielle Information des Landeswahlleiters Brandenburg:
https://wahlen.brandenburg.de/wahlen/de/impressumspflicht-bei-wahlveroeffentlichungen/#
Kein Opportunitätsprinzip – Pflicht zum Einschreiten
Das Brandenburgische Landespressegesetz kennt kein Opportunitätsprinzip. Ein Verstoß gegen § 8 BbgPG stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BbgPG dar. Die zuständige Ordnungsbehörde ist daher verpflichtet, in solchen Fällen tätig zu werden und auf eine rechtmäßige Situation hinzuwirken. Ein behördliches Einschreiten ist insbesondere dann geboten, wenn eine Veröffentlichung eindeutig gegen die Impressumspflicht verstößt. Dies gilt unabhängig davon, wer der Urheber der Druckwerke ist oder aus welchem institutionellen Zusammenhang die Veröffentlichung stammt.
Bedeutung der Impressumspflicht – kein Formalismus
Mitunter wird das Bestehen auf der Einhaltung der Impressumspflicht als kleinlich oder übertrieben dargestellt. Tatsächlich handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine bloße Förmelei, sondern um ein zentrales Transparenzgebot in der politischen Kommunikation. Das Impressum soll sicherstellen, dass Wählerinnen und Wähler erkennen können, wer für eine Veröffentlichung verantwortlich ist – und damit Manipulationen, anonyme Einflussnahme oder Irreführung verhindern.
Gerade in Wahlzeiten ist es für die Integrität des demokratischen Prozesses entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger nachvollziehen können, von wem eine Botschaft ausgeht. Ein konsequentes Bestehen auf dieser Pflicht ist daher Ausdruck von Rechtsstaatlichkeit und Fairness, nicht von Überkorrektheit.
Einheitliche Anwendung rechtlicher Maßstäbe
Es wäre aus Sicht der Rechtsstaatlichkeit wünschenswert, wenn die Gemeinde bei der Durchsetzung gesetzlicher Pflichten – wie hier der Impressumspflicht nach Landesrecht – denselben Maßstab und Nachdruck anlegt, wie sie ihn bei der Durchsetzung eigener kommunaler Plakatierungsregelungen regelmäßig zeigt. Ein solcher gleichmäßiger Vollzug stärkt das Vertrauen in die Neutralität und Verlässlichkeit der Verwaltung.
Ich rege daher an,
1. den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen,
2. die Verantwortlichen für die betreffenden Wahlplakate und Flyer aufzufordern, diese entweder zu entfernen oder sie durch Hinzufügen eines ordnungsgemäßen Impressums zu heilen,
3. und künftig sicherzustellen, dass entsprechende Fälle einheitlich und nach denselben Maßstäben behandelt werden.