Maerker Rüdersdorf bei Berlin


Maerker bietet Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, die Verwaltung auf infrastrukturelle Mängel und Gefahren aufmerksam zu machen. Maerker ist jedoch kein Portal zur öffentlichen Anzeigenerstattung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Nutzen Sie bitte dafür die Internetwache oder die Sprechzeiten des Ordnungsamtes. Hinweise, die den Rückschluss auf Personen zulassen werden zwar weitergeleitet, aber nicht im Maerker-Portal veröffentlicht. Generell möchten wir Sie bitten, wenigstens Ihre E-Mail-Adresse anzugeben, damit wir von Ihnen bei Bedarf genauere Informationen erhalten können.

Es gibt aktuell 515 Hinweise für Rüdersdorf bei Berlin.
Hier können Sie einen neuen Hinweis eingeben.


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Status

Beschreibung

Ort/Datum/Foto

Ampelstatus - abschließend bearbeitet (grün/gelb)

Rennstrecke Mittelweg?

Kategorie: Straßen und Wege
ID: 371274
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).

Der Mittelweg in Herzfelde schon beeinträchtigt genug. In der Nachbarschaft gab es mehrere Reifenschäden und ein Stein hat ebenfalls eine Glasscheibe einer Haustür kaputt gemacht. Nun wird hier der Feierabend Rückstau umfahren, mit sehr hoher Geschwindigeit. Vielleicht kann man den Weg als Einbahnstr. ortsauswärts u. verkehrsberuhigt kennzeichnen?


Mittelweg 11
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21.10.2025, 11:53 Uhr

 

 Anmerkung:


Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir reichen diesen an die zuständige Abteilung zur Prüfung des Sachverhaltes weiter.

Antwort:
Wir können Ihre Bitte sehr gut nachvollziehen. Jedoch möchten wir darauf hinweisen, dass die Gemeindestraßen nur mit Verkehrszeichen jedweder Art versehen werden dürfen, wenn das Straßenverkehrsamt eine entsprechende Anordnung erteilt. Dazu müsste ein Antrag gestellt werden.
Die Bearbeitungszeit beträgt, wenn es sehr schnell geht, mindestens 2 bis 4 Wochen. D.h. wenn die Anordnung für die Einbahnstraße erteilt wurde, rollt der Verkehr sehr wahrscheinlich wieder auf der Autobahnbrücke.

Die Genehmigung eines verkehrsberuhigten Bereichs gestaltet sich schwierig. Hier ist es notwendig, dass der Autofahrer den Aufenthaltscharakter der Straße erkennen kann. Dazu sind umfangreiche bauliche Maßnahmen erforderlich (Verschwenkungen, Tiefborde, etc., dies ist auf Grund der Beschaffenheit des Mittelweges derzeit nicht umsetzbar).

Es verbliebe nur die Möglichkeit der Einbahnstraßenregelung. Diese würde dann - einer Anordnung vorausgesetzt - auf eine unbestimmte Zeit gelten. Eine Einbahnstraßenregelung müsste von allen Bewohnern beachtet werden. Zudem haben dann stets einige Anwohner immer einen längeren Weg, um aus der Straße hinauszukommen.

Wir werden als ersten Schritt eine Verkehrszählung im Mittelweg veranlassen und das Verkehrsaufkommen sowie die gefahrenen Geschwindigkeiten prüfen. Es steht Ihnen unbenommen davon frei, beim Straßenverkehrsamt des Landkreises MOL, einen Antrag auf Errichtung einer Einbahnstraße zu stellen. Dieser Antrag kann - versehen mit einem Luftbild - formlos an verkehrsorganisation@landkreismol.de gestellt werden.

Des Weitern haben wir die Meldung an die Polizei (fließender Verkehr) weitergeleitet.

 

Status

Beschreibung

Ort/Datum/Foto

Ampelstatus - abschließend bearbeitet (grün/gelb)

komplett dunkel

Kategorie: Straßenlaterne
ID: 371258
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).

Ausfall Straßenbeleuchtung! Bitte im gleichen Atemzug die Ausleuchtung kontrollieren und ggf. die Lampenköpfe oder wenigstens das Leuchtmittel austauschen (selbst wenn die Beleuchtung mal funktioniert ist es sehr dunkel!). Danke


Mühlenstraße
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21.10.2025, 10:11 Uhr

 

 Anmerkung:


Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben den zuständigen Elektriker informiert. Er wird die Beleuchtung schnellstmöglich nach Priorität und im Rahmen seiner Aufgabenvielfalt reparieren.

Antwort:
2 neue LED Leuchtmittel wurden eingesetzt.

 

Status

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Ort/Datum/Foto

Ampelstatus - abschließend bearbeitet (grün/gelb)

Von Polizei rausgezogenes Auto!

Kategorie: Straßen und Wege
ID: 371204
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).

Bei uns in der Chausseestraße/Ecke Kageler Weg ist ein Fahrzeug mit polnischen Kennzeichen von der Polizei rausgezogen. Nehmen an Fahrer durfte nicht weiterfahren. Nun steht dieses Fahrzeug schon eine Woche hier



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20.10.2025, 21:51 Uhr

Foto: Von Polizei rausgezogenes Auto!

 

 Anmerkung:


Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben das zuständige Ordnungsamt gebeten, den Sachverhalt zu prüfen.

 

Status

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Ort/Datum/Foto

Ampelstatus - erledigt (grün)

Fehlendes Impressum auf Wahlplakaten und Flyern – Erforderliches Einschreiten gemäß § 8 Brandenburgisches Landespressegesetz (BbgPG)

Kategorie: Plakatierungen
ID: 371196
Status: erledigt (grün).

Hallo, mir ist aufgefallen, dass im Gemeindegebiet derzeit Wahlplakate sowie auch Druckerzeugnisse (Flyer) eines Kandidaten angebracht bzw. verteilt werden, die kein Impressum im Sinne von § 8 Brandenburgisches Landespressegesetz (BbgPG) enthalten. Nach dieser Vorschrift müssen auf jedem im Land Brandenburg erscheinenden Druckwerk der Name und die Anschrift des Verlegers oder – im Falle des Selbstverlags – der Verfasserin bzw. des Verfassers oder Herausgeberin bzw. des Herausgebers angegeben sein. Druckwerke im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 7 BbgPG alle zur Verbreitung bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen oder sonstigen Träger, die mittels eines zur Vervielfältigung geeigneten Verfahrens hergestellt wurden. Dies umfasst ausdrücklich auch Wahlplakate, Flugblätter, Handzettel oder sonstige Wahlwerbematerialien. Fehlendes Impressum bei Flyern Neben den Plakaten ist zudem festzustellen, dass Flyer, die unter dem Namen von Herrn Nico Nolte oder in dessen offensichtlicher Verbindung verteilt werden, ebenfalls kein ordnungsgemäßes Impressum enthalten. Auch diese Druckerzeugnisse unterfallen der Impressumspflicht nach § 8 BbgPG und müssen die erforderlichen Angaben enthalten. Pflichtangaben im Impressum Ein vollständiges Impressum muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name und Vorname (bei natürlichen Personen) oder Name der juristischen Person / Organisation, 2. vollständige ladungsfähige Anschrift, also Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, 3. bei Parteien, Wählergruppen oder Vereinen: Name des Verantwortlichen im Sinne des Pressegesetzes („Verantwortlich i. S. d. § 8 BbgPG“), 4. gegebenenfalls bei Druckaufträgen: Name und Anschrift der Druckerei, sofern diese nicht identisch ist. Eine bloße Angabe einer E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder ein QR-Code reichen ausdrücklich nicht aus und erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht. Dies bestätigt auch die offizielle Information des Landeswahlleiters Brandenburg: https://wahlen.brandenburg.de/wahlen/de/impressumspflicht-bei-wahlveroeffentlichungen/# Kein Opportunitätsprinzip – Pflicht zum Einschreiten Das Brandenburgische Landespressegesetz kennt kein Opportunitätsprinzip. Ein Verstoß gegen § 8 BbgPG stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BbgPG dar. Die zuständige Ordnungsbehörde ist daher verpflichtet, in solchen Fällen tätig zu werden und auf eine rechtmäßige Situation hinzuwirken. Ein behördliches Einschreiten ist insbesondere dann geboten, wenn eine Veröffentlichung eindeutig gegen die Impressumspflicht verstößt. Dies gilt unabhängig davon, wer der Urheber der Druckwerke ist oder aus welchem institutionellen Zusammenhang die Veröffentlichung stammt. Bedeutung der Impressumspflicht – kein Formalismus Mitunter wird das Bestehen auf der Einhaltung der Impressumspflicht als kleinlich oder übertrieben dargestellt. Tatsächlich handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine bloße Förmelei, sondern um ein zentrales Transparenzgebot in der politischen Kommunikation. Das Impressum soll sicherstellen, dass Wählerinnen und Wähler erkennen können, wer für eine Veröffentlichung verantwortlich ist – und damit Manipulationen, anonyme Einflussnahme oder Irreführung verhindern. Gerade in Wahlzeiten ist es für die Integrität des demokratischen Prozesses entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger nachvollziehen können, von wem eine Botschaft ausgeht. Ein konsequentes Bestehen auf dieser Pflicht ist daher Ausdruck von Rechtsstaatlichkeit und Fairness, nicht von Überkorrektheit. Einheitliche Anwendung rechtlicher Maßstäbe Es wäre aus Sicht der Rechtsstaatlichkeit wünschenswert, wenn die Gemeinde bei der Durchsetzung gesetzlicher Pflichten – wie hier der Impressumspflicht nach Landesrecht – denselben Maßstab und Nachdruck anlegt, wie sie ihn bei der Durchsetzung eigener kommunaler Plakatierungsregelungen regelmäßig zeigt. Ein solcher gleichmäßiger Vollzug stärkt das Vertrauen in die Neutralität und Verlässlichkeit der Verwaltung. Ich rege daher an, 1. den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen, 2. die Verantwortlichen für die betreffenden Wahlplakate und Flyer aufzufordern, diese entweder zu entfernen oder sie durch Hinzufügen eines ordnungsgemäßen Impressums zu heilen, 3. und künftig sicherzustellen, dass entsprechende Fälle einheitlich und nach denselben Maßstäben behandelt werden.

Rüdersdorf
Ernst-Thälmann-Straße 1
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20.10.2025, 20:52 Uhr

 

 Anmerkung:


Vielen Dank für Ihre Hinweise und deziidierten Darlegungen.

Die Wahlvorschlagsträger wurden unverzüglich über die benannten Regelungen informiert und zu Nachbesserungen aufgefordert.

Die Regelungen zur Plakatierung im Zusammenhang mit Wahlen, die in die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde fallen, ergeben sich aus dem § 18 Absatz 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes.
Die Gemeinde erteilt hierbei eigene Auflagen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer.

Das von Ihnen dezidiert dargelegte Pressegesetz fällt nicht in die Kernzuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde.
So besagt § 15 Absatz 1 des Landespressegesetzes:

3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden.

Insofern obläge die Ahndung dem Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland. Bitte gestatten Sie uns noch den Hinweis, dass eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich dem Opportunitätsprinzip unterliegt.

Wir werden die entsprechenden Hinweise zur Impressumspflicht als Information in alle künftigen Plakatierungsgenehmigungen mit aufnehmen.

 

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Ampelstatus - erledigt (grün)

Schlagloch

Kategorie: Straßen und Wege
ID: 371122
Status: erledigt (grün).

Hallo, durch die Bauarbeiten ist ein Schlagloch in der Straße der Jugend, Ecke Landhof, das weit in die Fahrbahn hinein ragt. Es wäre schön, wenn dies beseitigt werden kann.

Rüdersdorf
Straße der Jugend
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20.10.2025, 12:23 Uhr

 

 Anmerkung:


Vielen Dank für Ihren Hinweis.

Antwort:
Die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin hat keinen Einfluss auf die Baustelle in diesem Bereich, da es eine Baustelle des WSE auf einer Landesstraße ist.
Wir haben jedoch die bauausführende Firma gebeten, die Gefahrenstelle regelmäßig zu kontrollieren und ggf. Sofortmaßnahmen einzuleiten um eine Schlaglochbildung vorzubeugen.

 

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