$1 StVO nicht anwendbar
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
300574
Status: erledigt (grün).
Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Vom zuständigen Fachbereich erhielten wir folgende Antwort:
Die Anliegerstraßen im Wohngebiet Gladowshöhe befinden sich in einer geschwindigkeitsberuhigten Zone (30 km/h) und werden von allen Verkehrsteilnehmern gleichberechtigt genutzt.
Auf den Verkehrsflächen ist auch das Halten und Parken von Fahrzeugen gestattet – wenn §12 StVO eingehalten wird. Sofern es durch haltende Fahrzeuge (Lieferdienste/Entsorgungsfahrzeuge) zu kurzzeitigen Behinderungen kommt, hat der Verkehrsteilnehmer zu warten. In Gladowshöhe besteht darüber hinaus i.d.R. die Möglichkeit, eine andere Ausfahrtstraße zu benutzen.
Eine weitergehende Beschilderung von Halt- oder Parkverboten wird nur bei entsprechender Verkehrsgefährdung in Betracht gezogen und wäre vom Straßenverkehrsamt MOL anzuordnen.
Es wird davon ausgegangen, dass der bislang reibungslose Verkehr auch künftig ohne weitere Beschilderungen abgewickelt werden kann und §1 StVO selbstverständlich Anwendung findet.
Mit freundlichen Grüßen
Bürgerbüro Strausberg