Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Auf Grund zahlreicher, nicht steuerbarer Faktoren, können Verkehrsspiegel nicht als absolut verlässliches Hilfsmittel dienen, um unübersichtlichen Verkehrssituationen aufzulösen. Dies ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) so festgelegt. In § 10 (StVO) ist klar geregelt, dass sich die das Grundstück/öffentliche Straße verlassende Person erforderlichenfalls einweisen lassen muss, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
Zudem sind Verkehrsspiegel sehr witterungsanfällig. Sie können vereisen, beschlagen, von Staub bedeckt sein und bei ungünstiger Sonneneinstrahlung entgegenkommende Verkehrsteilnehmer blenden. Auch wird in der StVO (§ 1) geregelt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert und man sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Im besagten Knotenpunkt sind uns keine Unfälle bekannt. Auch unser Unfalldatenprogramm enthält keine Meldungen. Aus diesen Gründen wird eine Aufstellung eines Verkehrsspiegel abgelehnt.