Anmerkung:
29.10.2024 Vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Hinweis wurde dem zuständigen Fachdienst weitergeleitet.
04.11.2024 Die Auftragung der Fahrbahnmarkierungen hat seine tatsächliche Richtigkeit. Diese sind auch Verkehrszeichen und als solche gleichermaßen zu befolgen. Fußgängerüberwege werden grundsätzlich mit Zebrastreifen auf der Fahrbahn markiert (Zeichen 293). In den meisten Fällen sind die blauen Fußgängerüberweg-Schilder (Zeichen 350) ebenfalls aufzustellen. Nicht jedoch an Einmündungen von Knotenpunkten, wo ohnehin eine Wartepflicht besteht. Dazu gehört auch der Kreisverkehr, an dem auf solche Schilder deshalb verzichtet wurde.
Es gilt: Fußgänger haben dort absoluten Vorrang gegenüber dem fahrenden Verkehr.