Anmerkung:
24.04.2025 - 06:57 Uhr -
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Der beschriebene Sachverhalt wird an das Ordnungsamt weitergeleitet.
Maerker-Redakteurin
28.04.2025 - 07:14 Uhr -
Sehr geehrter Maerker-Nutzer,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir gehen davon aus, dass die angegebene Anschrift/ Ort nicht korrekt ist, sondern sich der Sachverhalt auf einen anderen Ort bezieht?
Denn unter der angegebenen Hausnummer gibt es keine Plakate / Banner, jedoch entlang der Lübbener Straße.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob Plakate / Banner im öffentlichen Verkehrsraum (straßenrechtliche Sondernutzung im Sinne des BbgStrG) angebracht oder sich auf bzw. an privatem Eigentum befinden (beispielsweise Außenwerbung / Werbeanlage im Sinne der BbgBO) und was der Zweck ist (z.B. am Ort einer Leistung diese zu bewerben).
Für eine Genehmigung ist zudem u. a. auf Sichtbehinderung/Gefährdung für den Verkehr, den Denkmalschutz usw. zu achten. Eine Genehmigung ist gem. der Anforderungen der vorgenannten Rechtsnormen, in Verbindung mit dem Ortsrecht (Werbeanlagensatzung bzw. Sondernutzungssatzung) möglich.
Die Plakate befinden sich jedoch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf bzw. an privatem Eigentum und spiegeln das verfassungsmäßige Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit wider.
Somit ist es auch keine direkte Werbeanlage und das Aufhängen an sich in diesem Bereich nicht allgemein verboten.
gez. Herr T. Schäfer
Leiter Bürger- und Ordnungsamt
Stadt Luckau
28.04.2025 - 08:55 Uhr -
Sehr geehrter Maerker-Nutzer,
Werbeanlagen gemäß der Definition der Werbeanlagensatzung die sich nicht an der Stätte der Leistung befinden, sind nach Satzungsrecht genehmigungspflichtig.
Deren Zulässigkeit ist im Rahmen eines Antragsverfahrens zu prüfen bzw. macht sich ggf. ein Rückbau erforderlich.
gez. I. Heinze
SB Baurecht
Stadt Luckau