Anmerkung:
14.02.2025 - 08:38 Uhr -
Die Beobachtung wird an das Ordnungsamt weitergeleitet.
Maerker-Redakteurin
14.02.2025 - 09:48 Uhr -
Auf Nachfrage kann darüber informiert werden, dass der beschriebene Sachverhalt an den Bauhof weitergeleitet wird.
Maerker-Redakteurin
18.02.2025 - 11:51 Uhr -
Sehr geehrter Maerker Nutzer, vielen Dank für Ihren Hinweis.
§ 4 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Luckau trifft Regelungen zur Lagerung des Schnees aus der Reinigung des Gehweges.
Hier ist für den Lagerort (ob Fahrbahn oder Gehweg, beide Möglichkeiten sind vorgesehen) ausschlag-gebend die örtlichen Gegebenheiten des Gehweges (in der Regel die Breite).
Auch darf durch die Lagerung der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.
Aufgrund Ihres Eintrages kann nicht beurteilt werden, inwieweit eine solche Beeinträchtigung vorlag.
Hinweis: Grundsätzlich verboten ist es nach Straßenreinigungssatzung Schnee und Eis von privaten Grundstücken auf öffentlichen Flächen abzulagern.
gez. Frau K. G.
Sachgebietsleiterin
Ordnungsamt
Stadt Luckau