Anmerkung:
25.09.2025: Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dieser wurde an das zuständige Fachamt weitergeleitet.
26.09.2025: Vielen Dank für Ihren Hinweis, der Sachverhalt wird vom zuständigen Fachamt geprüft.
01.10.2025: Die Prüfung des Sachverhalts hat Folgendes ergeben. Gemäß § 12 Straßenverkehrsordnung ist am rechten Fahrbahnrand zu parken. Die Fahrbahn ist in diesem Bereich 6,00 m, abzüglich 2 m für das parkende Auto verbleiben 4 m Fahrbahnbreite. Diese verbleibende Restbreite ist ausreichend, um den Rettungsweg abzusichern. Des Weiteren ist das Parken unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten. Sind diese 5 m im Kreuzungsbereich eingehalten, ist das Parken zulässig. Bei Einhaltung dieser Vorschriften ist das Parken in der A.-von-Humboldt-Straße möglich und ein Parkverbot ist nicht erforderlich.