Anmerkung:
10.09.2024 - Vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Sachverhalt wird an das zuständige Amt übergeben.
12.09.2024 - "Der besagte Bereich liegt in einer Tempo 30-Zone. Nach § 45 Abs. 1 c Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen sich Tempo 30-Zonen weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.
Demzufolge kann hier keine abknickende "Hauptstraße" (Vorfahrtstraße) angeordnet werden. Durch die bauliche Gestaltung und durch die hier in diesem Bereich aufgebrachte Markierung erübrigt sich eine zusätzliche Verkehrsbeschilderung zur Ausweisung der "Hauptstraße" .
Die auf dem Foto abgebildete Stelle ist ohnehin zum Queren für Fußgänger äußerst ungünstig. Dafür sollte stattdessen die sichere Querung mittels Fußgängerampel an der Sankt-Annen-Galerie genutzt werden. Ansonsten könnte auch direkt in Höhe der Hypovereinsbank die Fahrbahn überquert werden, da dieser Bereich nicht genau im Einmündungsbereich zweier Straßen liegt. Der kürzeste Weg ist nicht immer der sicherste! "