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Beschreibung
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Anhänger als Dauerparker
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
378656
Status: angenommen (rot).
Anmerkung:
16.12.25 - Gemäß § 12 Abs. 3b) StVO dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Durch den ordnungsbehördlichen Außendienst werden entsprechende Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung vollzogen.
15.12.25 - Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dieser wurde an den zuständigen Fachbereich zur Bearbeitung weitergeleitet.





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