Status
Beschreibung
Ort/Datum/Foto

Dauerparkende Wohnwagen, Anhänger, Boottrailer und Wohnmobile
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
375865
Status: erledigt (grün).
Anmerkung:
24.11.2025 - Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dieser wurde an den zuständigen Fachbereich zur Bearbeitung weitergeleitet.
27.11.2025 - Gemäß § 12 Abs.3b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Kraftfahrzeuganhänger die nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Entsprechende Kontrollen werden durch den ordnungsbehördlichen Außendienst durchgeführt.





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