Anmerkung:
22.11.2023 Die in der Sondernutzungserlaubnis definierte nutzbare Fläche der genannten gastronomischen Einrichtung stellt sicher, dass der verbleibende, hindernisfreie Gehweg ein klar definiertes Mindestmaß keinesfalls unterschreitet. Dies gewährleistet die erforderliche Bewegungsfreiheit sowie ausreichend Platz für Passanten. Die Einhaltung der genehmigten Sondernutzungsfläche wird durch Mitarbeiter des Fachbereiches Mobilität und technische Infrastruktur regelmäßig kontrolliert und dabei festgestellte Verstöße, wie die Überschreitung der genehmigten Sondernutzungsflächen, geahndet.
Der Gehweg dient jedoch nicht allein dem ungehinderten Fußgängerverkehr, sondern ist auch Stätte des Informations- und Meinungsaustausch in Ausübung des kommunikativen Gemeingebrauchs. Die kleinteilig eingebrachten aufenthaltsverlängernden Spielelemente sind abseits des Gehweges in der genehmigten Fläche integriert. Diese Art der Kommunikation und Lebensgestaltung im öffentlichen Straßenraum ist zunächst grundsätzlich möglich und auch gewollt und gehört zu einer lebendigen und lebenswerten Stadt. Die Vielzahl an Nutzungen müssen daher unter gegenseitiger Rücksichtnahme im Einklang gebracht werden. Ein Verbot von spielenden Kindern im öffentlichen Straßenraum ist jedoch absurd und wird auch an betreffender Stelle nicht in Erwägung gezogen. Die Freihaltung des Gehweges wurde bei den bisherigen Kontrollen stets gewährleistet.
Es werden in diesem Zusammenhang jedoch weitere Kontrollen stattfinden.
13.11.23 Vielen Dank für Ihren Hinweis. Er wurde an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet.