Anmerkung:
19.11.2024 Sehr geehrte Damen und Herren,
im § 11 des Brandenburgisches Landesimmissionsschutzgesetz lautet:
"(1) Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, die der allgemeinen Benutzung dienen, sowie in der Freien Natur ist der Gebrauch solcher Geräte verboten, wenn hierdurch andere belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann. Das gleiche gilt für die Einwirkung durch Tongeräte auf solchen Flächen, Anlagen oder die freie Natur.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf liturgisches Glockengeläut, ......., keine Anwendung"
Das liturgische Glockenläuuten in dem Christlichen Krankenhaus ist gemäß Brandenburgsiches Landesimmissionsschutzgetz gestattet.
01.11.2024 Vielen Dank für Ihren Hinweis. Er wurde an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet.