Anmerkung:
05.11.2024 Vielen Dank für den Hinweis.
Sollte es sich um ein offensichtliches Schrottfahrrad handeln, werden wir dieses aus dem öffentlichen Straßenraum entfernen. Zur Definition „Schrottfahrrad“ reicht es dabei nicht, dass ein Fahrrad einen "Platten" hat oder der Sattel fehlt. Es müssen mehrere Faktoren zusammenkommen, wie fehlender Sattel und verschränkte Räder und keine Kette und fehlende Reifen oder Dergleichen. Als Faustregel dabei gilt, dass die Kosten einer Wiederherstellung den Wert des vorgefundenen "Torsos" deutlich übersteigen würden. Erst beim Zusammentreffen dieser Fakten kann das Rad als „Schrottfahrrad“ von kommunalen Flächen abgeholt werden. Anderenfalls fehlt eine Rechtsgrundlage. Herrenlose Räder können nicht einfach sichergestellt werden, denn das kommt dem Tatbestand des Diebstahls gleich. Eine gesicherte Feststellung, wem das Fahrrad tatsächlich gehört, ist nicht möglich.
Deshalb muss bei dem Verfahren mit einem hohen Maß an Umsicht umgegangen werden. Im Falle eines intakten Fahrrades haben wir keine Handhabe. Eine weitestgehend ordnungsgemäße Abstellung im öffentlichen Raum muss demzufolge auch über längere Zeit geduldet werden.
21.10.2024 Vielen Dank für Ihren Hinweis. Er wurde an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet.