Anmerkung:
29.01.2025
Die grundsätzliche Möglichkeit der Wahlwerbung wird geschützt durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) (Pressefreiheit), Artikel 5 Absatz 3 GG (Kunstfreiheit) und Artikel 21 GG (Parteienprivileg). Zusätzlich gibt es im Land Brandenburg eine Allgemeinverfügung:
Lautsprecher- und Plakatwerbung | Wahlen Brandenburg . Es gibt kein Verbot für das Aufhängen von Wahlplakaten vor Schulen. § 47 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes verbietet nur Werbung in Schulen und auf dem Schulgelände. Der Neutralitätsgrundsatz betrifft die Haltung der Schule, welcher durch das vorgenannte Gesetz auch gewahrt werden soll und im Fall der Spreeoberschule durch die Einfriedung auch sichtbar ist. Schulgelände und Straße sind klar durch einen Zaun getrennt.
29.01.2025
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Er wurde zur Prüfung ans zuständige Fachamt weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Maerker Redaktion der Stadt Fürstenwalde/Spree