Anmerkung:
17.03.2025
Grundsätzlich gilt für Wahlen im Land Brandenburg die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Abteilung 4 - Verkehr - vom 07. Dezember 2020 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 52 vom 30. Dezember 2020). Demnach darf mit der diesbezüglichen Plakatwerbung zwei Monate vor dem Wahltag begonnen werden. Vor Beginn der Wahlwerbung sind die Straßenverkehrsbehörden, kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten.
Diese Allgemeinverfügung gilt jedoch nur für Straßen im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes. Öffentliche Grün- und Parkanlagen sind von der Regelung nicht betroffen. Hierfür bedarf es auch innerhalb der genannten zwei Monate einer Genehmigung der Gemeinde.
Ebenso bedarf Wahlwerbung, die vor den genannten zwei Monaten in den Ortsdurchfahrten der Gemeinde präsentiert wird, der gemeindlichen Genehmigung. Grundlage für diese Genehmigung bildet in der Stadt Fürstenwalde/Spree die Sondernutzungs- und Gebührensatzung.
§ 1 (4) Sondernutzungs- und Gebührensatzung….Auf Wahlwerbung der Parteien und der sonstigen Vorschlagsträger findet diese Satzung in einer Zeitspanne von 6 Wochen vor bis eine Woche nach der jeweiligen Wahl keine Anwendung. Sie gilt innerhalb der genannten Frist und entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung als genehmigt.