Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.Wir haben ihn an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet.
Die Örtlichkeit wurde geprüft. Die Örtlichkeit liegt innerorts, die Fahrbahnbreite beträgt ca. 650 cm. Der dort geparkte Lkw hat eine Fahrzeugbreite von ca. 240 cm. Somit ist beim ordnungsgemäßen Parkvorgang die vorgeschriebene Restfahrbahnbreite von 305 cm vorhanden.
Dass geparkte Kfz eine Beeinträchtigung im Verkehrsfluss darstellen, kann vorkommen. Dies ist jedoch nicht in jedem Fall verkehrswidrig oder gar ordnungswidrig.
Zum Zeitpunkt der Prüfung durch das Ordnungsamt wurde der Umstand, dass der Lkw dort abgestellt ist, nicht als ordnungswidrig eingeschätzt. Eine Sanktion wurde verhängt, weil die Umstände der Nutzung des Verkehrsraums zum Parken im konkreten Fall nicht regelkonform waren.
Die StVO sieht zum einen vor, dass Kfz Fahrbahnen zu nutzen haben (§ 2 Abs. 1 StVO), zum anderen, dass Verkehrsteilnehmer Rücksicht walten zu lassen haben (§ 1 Abs. 1 StVO). Ein geparktes Kfz mag die Leichtigkeit des fließenden Verkehrs beeinträchtigen, allerdings führt das allein nicht zur Unzulässigkeit des Parken/ Haltens. Die Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr müssen sich den situativen Gegebenheiten anpassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Gemeinde