Anmerkung:
13.08.2025
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Gemäß § 12 Abs. 3 Buchst a ist das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit
Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten unzulässig.
Bei der Bahnstraße handelt es sich baurechtlich um ein Gebiet, dass sich weder reinen noch allgemeinen Wohngebieten zuordnen lässt. Dem Grunde nach dürfte daher der LKW entlang der Bahnstraße stehen.
Der Sachbereich Ordnung wird jedoch prüfen, ob platzsparend (innerhalb der Markierungen) geparkt wird.
Ihre Gemeindeverwaltung
12.08.2025
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Der Sachverhalt wurde an die zuständige Abteilung weitergeleitet und wird schnellstmöglich bearbeitet.
Bitte haben Sie etwas Geduld, die Prüfung kann gegebenenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen.
Ihre Gemeindeverwaltung