Status
Beschreibung
Ort/Datum/Foto
stehen gelassene Einkaufswagen
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
252051
Status: in Arbeit (gelb).
Anmerkung:
Vielen Dank. Ihren Hinweis können wir gut nachvollziehen. Auch uns ärgern die vielen im Stadtgebiet herumstehenden Einkaufswagen. Ein möglicher Diebstahl, der vermutlich zunächst durch den Eigentümer angezeigt werden müsste, wäre allerdings durch die Polizei zu verfolgen. Ihr Hinweis wird daher zur rechtlichen Einordnung an die Polizei weitergeleitet. Diese teilt am 19.6. mit: "Die Antwort ist nicht ganz einfach. Der Täter nutzt den Einkaufswagen für eine bestimmte Zeit, um sich sicherlich in den meisten Fällen das Tragen des Einkaufs zu erleichtern. Nach der Benutzung lässt er ihn irgendwo stehen. Er entwendet diesen Einkaufswagen nicht mit der Absicht, dass dieser in seinen Besitz übergeht (Zueignungsabsicht). Diese Zueignungsabsicht ist aber im § 242 StGB (Diebstahl) oder § 246 StGB (Unterschlagung) ein Tatbestandsmerkmal. Somit würden diese Paragrafen nicht greifen. Zudem sind es beides Antragsdelikte, sodass ein Strafantrag des Besitzers dazu vorliegen müsste. Die Märkte scheint der gestohlene Einkaufswagen aber in vielen Fällen nicht merklich zu interessieren. Trotz allem wird immer wieder eine Strafanzeige wegen des Verdachts des Diebstahls aufgenommen. Sollte der Einkaufswagen beschädigt sein, wird eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung aufgenommen. Wir als Polizei sammeln diese nicht ein. Sollten wir Personen antreffen, die mit den Wagen offensichtlich zum Spaß unterwegs sind, werden diese aufgefordert, die Wagen wieder zurückzubringen."