Status
Beschreibung
Ort/Datum/Foto
Lärm durch Altglaseinwurf
Kategorie: Geruchs- und Lärmbelästigung
ID:
354289
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).
Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Einschlägig sind in diesem Fall der Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) und das Sonn- und Feiertagsgesetz (FTG). Nach § 10 Abs 1 LImschG sind in der Zeit von 22 – 6 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Der Einwurf ab 6 Uhr an Werktagen ist somit zulässig.
Nach § 3 Abs. 2 FTG sind an Sonn- und Feiertagen Handlungen verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören .
Auf der Grundlage von entsprechenden Anzeigen können Verstöße gegen die vorstehend genannten Regelungen geahndet werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Bereich Sicherheit und Ordnung (siehe Öffnungszeiten und Kontakte: https://www.eisenhuettenstadt.de/Stadt-Verwaltung/B%C3%BCrgerservice/%C3%96ffnungszeiten-und-Kontakte/?fdirect=1)