Status
Beschreibung
Ort/Datum/Foto
Hänger steht seit 3 Monaten
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
341281
Status: erledigt (grün).
12.03.2025, 17:55 Uhr
Anmerkung:
18.03.25 - Gemäß § 12 Abs.3b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Kraftfahrzeuganhänger die nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Entsprechende Kontrollen werden durch den Außendienst des Ordnungsamtes durchgeführt. Verstöße hierzu werden im Zuge von Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet.
13.03.25 - Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dieser wurde an den zuständigen Fachbereich zur Bearbeitung weitergeleitet.