Anmerkung:
21.10.2025 Vielen Dank für Ihren Hinweis. Er wurde zur Prüfung und Bearbeitung an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet.
21.10.2025 Nach Rücksprache mit dem Ordnungsamt wurde Ihr Hinweis an den Landesbetrieb Forst weitergeleitet.
28.10.2025 Die Forstbehörde nimmt wie folgt Stellung:
Das Befahren des Waldes stellt nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburgs (LWaldG) einen Verstoß gegen den § 16 LWaldG dar und kann gemäß § 37 LWaldG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Zur Ahndung durch die untere Forstbehörde wird zusätzlich zur Fotodokumentation auch ein Zeuge benötigt, sodass ausreichend Beweise, im Fall eines Widerspruchs oder einer Klage, vorliegen. Für den Fall, dass kein Zeuge benannt werden kann, machen wir von unserem Ermessen gebrauch und sehen von einer Anzeige ab.
Wir nehmen Ihren Hinweis zur Kenntnis und werden im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten verstärkte Kontrollen durchführen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer Zuarbeit durch Dritte, wenn hierbei ein Zeuge sowie eine Fotodokumentation und ein Standort zur Verfügung stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Maerker-Redaktion