Fehlende Verkehrssicherheit & Haftungsrisiko – fehlerhafte Beschilderung Zentrumring B1/B102 / Zanderstraße
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
375723
Status: angenommen (rot).
Fehlende Verkehrssicherheit & Haftungsrisiko – fehlerhafte Beschilderung Zentrumring B1/B102 / Zanderstraße
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Sichtung der Beschilderung und Verkehrsführung am Zentrumring B1/B102 / Abschnitt Zanderstraße Einmündungsbereich THB Brandenburg möchte ich den nachfolgend geschilderten Sachverhalt mitteilen, der nach aktueller Lage eine konkrete Gefährdung für schwächere Verkehrsteilnehmer darstellt und zugleich ein potenzielles Amtshaftungsrisiko für die Stadt und Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg beinhaltet. Trotz Meldung ist dieser seit Monaten ungeklärt.
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1. Sachverhalt – unklare & widersprüchliche Führung
Vor Ort ist Zeichen 241 StVO (getrennter Geh- und Radweg) zweimal angebracht – jedoch in entgegengesetzter Anordnung:
Schild 1: links Rad – rechts Fußgänger
ca. 15 m weiter: rechts Rad – links Fußgänger
Dieser Seitenwechsel ist nicht markiert, nicht begründet und nicht erkennbar.
Die Verkehrsflächen sind somit nicht eindeutig zuordenbar, was zu Konflikten zwischen Fußgängern und Radfahrenden führt – insbesondere bei Kindern, Senioren, rollstuhl- und kinderwagenführenden Personen sowie bei eingeschränkter Sicht.
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2. Rechtliche Bewertung
a) Verstoß gegen StVO / VwV-StVO
Nach VwV-StVO zu Zeichen 241 StVO muss die Trennung
„eindeutig und durchgehend erkennbar sein“.
Ein Wechsel ohne Bodenmarkierung / Hinweis ist nicht zulässig.
Die gezeigte Kombination mit Richtungspfeil ist nicht amtlich eingeführt (Anlage 2 StVO) und darf nicht verwendet werden.
b) Verstoß gegen RSA 21 / ERA 2010 / EFA / DIN 18040
Laut RSA 21 müssen Engstellen und besondere Führungen rot-weiß gesichert und deutlich erkennbar gestaltet sein.
Eine örtliche Führung überblickbar und barrierefrei zu gestalten, ist Pflicht.
c) Grundsatz nach § 1 StVO
Die StVO verlangt ausdrücklich die besondere Rücksicht auf die schwächsten Verkehrsteilnehmer.
Dies gilt umso mehr im Umfeld der THB, des Zanderstraßen-Übergangs und der Schulwege.
Die Ampelschaltung für Radfahrer und Fußgänger als Bedarfsschaltung zu realisieren, verletzt die Vorgaben des Brandenburger Mobilitätsgesetz und der Vorgang StVO VwV Erweiterte Anordnungsgrundlagen: § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der StVO wurde ergänzt, um Maßnahmen auch aus Gründen des Klima-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung zu ermöglichen.
d) Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
Wird fehlerhaft beschildert und kommt es zu einem Unfall, kann die Stadt i.V.m. haftbar.
Eine bestehende Gefahrenstelle darf nicht ignoriert werden, sobald auf sie hingewiesen wurde.
➤ Ab Kenntnis besteht Handlungspflicht.
Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg wurde per DAB aufgefordert nachzubessern.
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3. Erforderliche Maßnahmen
Wir fordern daher:
A) Prüfung unter Einbindung
Straßenverkehrsbehörde
Bauaufsicht
Bauamt (zuständig für Ampelanlagen im Stadtgebiet)
ggf. Behinderten-/Mobilitätsbeauftragten der Stadt
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
B) kurzfristig Lösungen für Dauerbaustelle bis Jahr 2031
-Rückbau eines der Schilder VZ 241 StVO (getrennter Geh- und Radweg),
-Entfernung unzulässiger Zusatzbeschilderung (Pfeiltabelle)
-Anpassung der LSA an aktuelle Verkehrsführung der Fußgänger und Radfahrer mit (Entfernung der bedarfsschalter Alternative dauerhaft Bedarf)
C) Schriftliche Rückmeldung über die geplanten Schritte zur Gefahrenbeseitigung
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4. Hinweis für die Akte
Mit der Kenntnisnahme dieser Meldung entsteht eine Amtspflicht zur Prüfung.
Im Falle eines Unfalls ist die Stadt nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr „unwissend“, sondern belastbar informiert.
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Im Interesse der Verkehrssicherheit fordern wir eine kurzfristige Bearbeitung und eine umgehende Behebung.