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Maerker Rathenow


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Es gibt aktuell 2 Hinweise zur ID '286958,288946' für Rathenow.
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Status

Beschreibung

Ort/Datum/Foto

Ampelstatus - abschließend bearbeitet (grün/gelb)

Skybeamer IV

Kategorie: Geruchs- und Lärmbelästigung
ID: 288946
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).

Jetzt wird auch schon freitags (08.03.24) illegal ein Skybeamer betrieben. Lichtverschmutzung durch unnötige, künstliche Beleuchtung - bitte endlich handeln!

Rathenow
Friedrich-Ebert-Ring
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08.03.2024, 19:33 Uhr

 

 Anmerkung:


11.03. Vielen Dank für Ihren Hinweis. Er wurde erneut an den Landkreis Havelland geschickt.
12.03. Antwort dazu vom Landkreis Havelland: "Die Kreisordnungsbehörde sieht keine Ermächtigung zum Einschreiten, da hier vorrangig die Landesbauordnung zur Anwendung kommt, um zu prüfen, ob eine unzulässige Werbeanlage vorliegt. Diese Ansicht wird gestützt durch Entscheidungen wie die des Verwaltungsgerichts Trier (Az.: 5 K 177/02.TR, Urteil vom 12.06.2002) sowie des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil verkündet am 08.01.2003, Aktenzeichen: 8 A 11217/02). Für eine Überprüfung der Situation wäre daher die Untere Bauaufsicht zuständig.
Sollten weitere Fragen im Zusammenhang mit anlagenbezogenen Immissionen auftreten, wird eine Kontaktaufnahme mit dem Landesumweltamt empfohlen. Falls keines der genannten Szenarien zutrifft, bleibt dem Bürger der Zivilrechtsweg offen, um seine Anliegen weiter zu verfolgen."

Bitte lesen Sie hierzu die Hinweise zur Meldung 286958.

 

Status

Beschreibung

Ort/Datum/Foto

Ampelstatus - abschließend bearbeitet (grün/gelb)

Skybeamer III

Kategorie: Geruchs- und Lärmbelästigung
ID: 286958
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).

Hinweiß Nummer 3 in der Sache: Auch am 24.02.2024 wurde illegal ein Skybeamer betrieben. Einschlägige Gerichtsurteile zu dem Thema sollten bekannt sein. Bitte ENDLICH handeln. Das ist nicht mehr erträglich

Rathenow
Friedrich-Ebert-Ring
Karte anzeigen (Popup)

25.02.2024, 20:31 Uhr

 

 Anmerkung:


26.02. Vielen Dank für Ihren Hinweis.
12.03. Antwort dazu vom Landkreis Havelland: "Die Kreisordnungsbehörde sieht keine Ermächtigung zum Einschreiten, da hier vorrangig die Landesbauordnung zur Anwendung kommt, um zu prüfen, ob eine unzulässige Werbeanlage vorliegt. Diese Ansicht wird gestützt durch Entscheidungen wie die des Verwaltungsgerichts Trier (Az.: 5 K 177/02.TR, Urteil vom 12.06.2002) sowie des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil verkündet am 08.01.2003, Aktenzeichen: 8 A 11217/02). Für eine Überprüfung der Situation wäre daher die Untere Bauaufsicht zuständig.
Sollten weitere Fragen im Zusammenhang mit anlagenbezogenen Immissionen auftreten, wird eine Kontaktaufnahme mit dem Landesumweltamt empfohlen. Falls keines der genannten Szenarien zutrifft, bleibt dem Bürger der Zivilrechtsweg offen, um seine Anliegen weiter zu verfolgen."

Bitte lesen Sie hierzu die Hinweise zur Meldung 281242.