Status
Beschreibung
Ort/Datum/Foto
einige Bereiche
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
364422
Status: erledigt (grün).
03.09.2025, 07:48 Uhr
Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
03.09.2025 - Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 7 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) sind Mauern, einschließlich Stützmauern, und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, baugenehmigungsfrei.
Insoweit sind Zäune oder auch geschlossene Einfriedungen mit einer Höhe von 1,80 m im unbeplanten Innenbereich zulässig, auch wenn sie vielleicht vom eigenen subjektiven Empfinden nicht ins Straßenbild passen. Ein behördliches Einschreiten ist nicht möglich.
Anders kann es Plangebieten, d. h. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, oder im Geltungsbereich von Gestaltungssatzungen sein, soweit diese Regelungen zur Ausführung von Einfriedungen festgesetzt haben. Sollte ein Grundstück innerhalb eines solchen Gebietes liegen, sind die Festsetzungen der jeweiligen Satzungen zu beachten.
Die frühere Aussage zur Höhe von Einfriedungen bis 1,50 m resultiert daraus, dass geschlossene Einfriedungen (wie z. B. Mauern) vormals nur bis 1,50 m baugenehmigungsfrei waren. Dies hat sich jedoch mit der aktuell geltenden BbgBO geändert.