Rathenow: Alte Mühle und Optikpark
Rathenow: Kirche und Brücke
Rathenow: Blick auf den alten Hafen
Rathenow: Hafenblick
Rathenow: Kurfürstendenkmal

Maerker Rathenow


Willkommen!

Hier können Sie uns mitteilen, wo Sie ein Infrastrukturproblem entdeckt haben: gefährliche Schlaglöcher zum Beispiel oder wilde Mülldeponien, unnötige Barrieren für ältere oder behinderte Menschen.

Es gibt aktuell 2 Hinweise zur ID '288946,289638' für Rathenow.
Hier können Sie einen neuen Hinweis eingeben.


Status

Beschreibung

Ort/Datum/Foto

Ampelstatus - abschließend bearbeitet (grün/gelb)

Skybeamer IV (ID: 288946)

Kategorie: Geruchs- und Lärmbelästigung
ID: 289638
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).

Aufgrund Ihrer Antwort stellt sich die Frage, an welche Behörde des Landkreises HVL die Anfrage weitergeleitet wurde. An die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises HVL (Prüfpflicht, siehe Ihre Antwort) oder an das (hier nicht zuständige) Ordnungsamt des Landkreises Havelland? Bitte an die zuständige Behörde weiterleiten.



13.03.2024, 21:04 Uhr

 

 Anmerkung:


15.03. Wie bereits im vorigen Eintrag beschrieben, wird bei weiteren Fragen im Zusammenhang mit anlagenbezogenen Immissionen eine Kontaktaufnahme mit dem Landesumweltamt empfohlen. Ansonsten bleibt der Zivilrechtsweg offen, um das Anliegen weiter zu verfolgen.

Bitte lesen Sie hierzu die Hinweise zur Meldung 288946.

 

Status

Beschreibung

Ort/Datum/Foto

Ampelstatus - abschließend bearbeitet (grün/gelb)

Skybeamer IV

Kategorie: Geruchs- und Lärmbelästigung
ID: 288946
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).

Jetzt wird auch schon freitags (08.03.24) illegal ein Skybeamer betrieben. Lichtverschmutzung durch unnötige, künstliche Beleuchtung - bitte endlich handeln!

Rathenow
Friedrich-Ebert-Ring
Karte anzeigen (Popup)

08.03.2024, 19:33 Uhr

 

 Anmerkung:


11.03. Vielen Dank für Ihren Hinweis. Er wurde erneut an den Landkreis Havelland geschickt.
12.03. Antwort dazu vom Landkreis Havelland: "Die Kreisordnungsbehörde sieht keine Ermächtigung zum Einschreiten, da hier vorrangig die Landesbauordnung zur Anwendung kommt, um zu prüfen, ob eine unzulässige Werbeanlage vorliegt. Diese Ansicht wird gestützt durch Entscheidungen wie die des Verwaltungsgerichts Trier (Az.: 5 K 177/02.TR, Urteil vom 12.06.2002) sowie des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil verkündet am 08.01.2003, Aktenzeichen: 8 A 11217/02). Für eine Überprüfung der Situation wäre daher die Untere Bauaufsicht zuständig.
Sollten weitere Fragen im Zusammenhang mit anlagenbezogenen Immissionen auftreten, wird eine Kontaktaufnahme mit dem Landesumweltamt empfohlen. Falls keines der genannten Szenarien zutrifft, bleibt dem Bürger der Zivilrechtsweg offen, um seine Anliegen weiter zu verfolgen."

Bitte lesen Sie hierzu die Hinweise zur Meldung 286958.