Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Der Sachverhalt wird zunächst geprüft, um in der Folge Abhilfe zu schaffen.
Das Straßenverkehrsamt wurde zum Sachverhalt befragt, da die Gemeinde außerorts nicht zuständig ist. Es wurde mitgeteit:
Entlang der K6410 Abschnitt 010 km 0,6 bis 4,4 (zwischen Neutrebbin und Kunersdorf) ist der Weg außerorts nicht straßenbegleitend ein sonstiger Weg (nicht Gehweg), welcher durch Radfahrer genutzt werden kann.
Nach § 45 Abs. 9 sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
M. E. ist eine Kennzeichnung nicht zwingend notwendig.
Sollte dies aber beantragt werden, muss ich darauf hinweisen, dass an km 1,015 der Weg die Straßenseite wechselt und bei einer Benutzungspflicht durch Verkehrszeichen 240 (gemeinsamer Geh-/Radweg) ein Überqueren Fahrbahn erzwungen wird. Hierzu wäre ggf. ein Absteigen erforderlich, ein VZ 205 für den Radverkehr wäre aufzustellen. Dieser Punkt könnte durch Unfallpotential entfalten.
Im Fazit ist festzustellen, dass kein benutzungspglichtiger Radweg ist, sondern ein gemeinsamer Geh- und Radweg. Eine Beschilderung erscheint nicht notwendig.