Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Für den Bürgermeisterwahlkampf haben alle Kandidaten eine Sondernutzungserlaubnis erhalten, die die Befestigung von Plakaten an Lichtmasten grundsätzlich erlaubt.
Aus der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zu Lautsprecher- und Plakatwerbung bei Wahlen (
https://wahlen.brandenburg.de/wahlen/de/lautsprecher-und-plakatwerbung/) ergibt sich, dass das Anbringen von Plakaten an Verkehrszeichen unzulässig ist (Nr. 2 e). Nun gibt es in Kleinmachnow Laternen, an denen Verkehrszeichen angebracht sind. Dazu zählen laut Straßenverkehrsordnung (VZ 437) auch Straßennamensschilder. Als Ausnahme haben wir hier jedoch unseren Ermessenspielraum genutzt und entschieden, dass – soweit keine weiteren Verkehrszeichen vorhanden sind – die Wahlwerbung an Lichtmasten mit Straßennamensschildern geduldet werden kann.