Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Die Abschaltung jeder zweiten Straßenlampe basiert auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Die Verwaltung ist hier das ausführende Organ. Da die Beleuchtung der Straßen keine Pflichtaufgabe der Stadt ist, kann bei Nichtbeleuchtung einer Straße, die Stadt dafür nicht haften. Nach wie vor gibt es Straßen, ganze Stadt- und Ortsteile die über keine Straßenbeleuchtung verfügen. In diesen Fällen kann die öffentliche Körperschaft ja auch nicht in die Haftung genommen werden. Die Verkehrssicherungspflicht der Kommune bezieht sich auf den verkehrssicheren Zustand ihrer Verkehrswege, nicht jedoch auf deren Beleuchtung. Ist die Beleuchtung in der öffentlichen Straße defekt, ausgefallen oder gar nicht vorhanden, muss der Benutzer der Straße eine eigene Lampe mitführen. Ähnlich wie bei Fahrrad-, Moped- oder Autofahrern. Es liegt gar nicht in der wirtschaftlichen Kraft jeder Gemeinde, alle Straßen, Wege oder Plätze ausreichend (verkehrssicher) zu beleuchten.